Institutionelles Schutzkonzept

gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen

einschließlich

  • Verhaltensempfehlung bei Verdachtsfällen von sexuellem Missbrauch (Anhang A1),
  • Dokumentationsbogen (Anhang A2),
  • Selbstauskunft (Anhang A3),
  • Selbstverpflichtungserklärung Verhaltenskodex (Anhang A4).

  1. Präambel

Der Campus für Theologie und Spiritualität Berlin (im Folgenden: CTS Berlin) ist eine wissenschaftliche Bildungseinrichtung in kirchlicher Trägerschaft. Sie ist aktiv in den Bereichen Forschung, Lehre und Third Mission.

Aufgabe und Ziel ist es, die Studierenden auf die Übernahme von Verantwortung in Kirche und Gesellschaft vorzubereiten, ihnen zu helfen, ihren Glauben zu reflektieren, lebenslanges Lernen zu unterstützen und das christliche Profil von Ordensgemeinschaften und ihren Werken zu fördern.

In seinen Angeboten verknüpft der CTS Berlin akademische Studien mit sozia­ler bzw. pastoraler Praxis sowie mit spiritueller Haltung und ermöglicht den Studierenden damit unterschiedliche Formen persönlicher und gemeinschaftlicher Entwicklung.

Der CTS Berlin ist eine Initiative von Orden, Ordenswerken und Geistlichen Gemeinschaften und wird von dem gemeinnützigen Verein „Campus für Theologie und Spiritualität Berlin e.V.“ getragen. Ausführend ist die „Campus für Theologie und Spiritualität Berlin gGmbH“ tätig. Der CTS Berlin ist ein Studienstandort der Philosophisch-Theologischen Hochschule Münster (im Folgenden: PTH Münster) in Trägerschaft der Deutschen Kapuzinerprovinz. Der PTH Münster obliegt die akademische Aufsicht über den CTS Berlin.

Trägerverein und CTS-gGmbH wissen sich in der Führung des CTS Berlin den einschlägigen kirchlichen Anforderungen, insbesondere den Grundsätzen der Apostolischen Konstitution „Veritatis Gaudium“ (8.12.2017) über die kirchlichen Universitäten und Fakultäten verpflichtet.

  1.  Geltungsbereich

Das vorliegende institutionelle Schutzkonzept zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen gilt für den CTS Berlin.

Die Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen ist der Institution CTS Berlin, dem „Trägerverein Campus für Theologie und Spiritualität Berlin e.V.“ und der ausführenden Gesellschaft „Campus für Theologie und Spiritualität Berlin gGmbH“ wie auch den für sie bzw. in ihr handelnden Personen ein zentrales Anliegen. Sexueller Missbrauch – gerade an Minderjährigen sowie an Schutzbefohlenen (das sind schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen; vgl. § 225 Abs. 1 StGB) – ist ein Verbrechen. Es gilt, alles zu tun, um dieses Verbrechen zu verhindern.

Sitz des CTS Berlin ist Berlin, das Belegenheitsbistum des CTS Berlin ist das Erzbistum Berlin.

Das vorliegende Schutzkonzept wurde entwickelt auf Grundlage der „Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ (hier fortan: „Rahmenordnung Prävention“, zit. als „RahmenO“) in der im Amtsblatt der Erzdiözese Berlin mit Datum vom 06.12.2019 in Kraft gesetzten Fassung.[1]

Die Rahmenordnung Prävention legt im Geltungsbereich der Deutschen Bischofskonferenz verbindliche Regeln für eine umfassende Prävention fest. „Ziel der katholischen Kirche und ihrer Caritas ist es“, so heißt es in der Präambel der Rahmenordnung Prävention, „allen Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Geiste des Evangeliums und auf der Basis des christlichen Menschenbildes einen sicheren Lern- und Lebensraum zu bieten.“[2] Diesem Ziel weiß sich der CTS Berlin uneingeschränkt verpflichtet. Mit dem institutionellen Schutzkonzept des CTS Berlin ist daher die Absicht verbunden, „eine Kultur des achtsamen Miteinanders zu praktizieren und weiterzuentwickeln.“[3]

In Ergänzung zur Rahmenordnung Prävention und dem vorliegenden Schutzkonzept findet im CTS Berlin zudem die „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst im Verantwortungsbereich der Ordensgemeinschaften“ (hier fortan: „Interventionsordnung DOK“) in ihrer vom Vorstand der Deutschen Ordensobernkonferenz (DOK) am 04.09.2020 den Ordensgemeinschaften zur Inkraftsetzung empfohlenen Fassung Anwendung.[4] Die Interventionsordnung DOK ist von der Deutschen Kapuzinerprovinz, dem Träger der PTH Münster, die wiederum als akademischen Trägereinrichtung des CTS Berlin fungiert, übernommen worden.[5] Entsprechend gilt die Interventionsordnung DOK auch für den CTS Berlin.

Die Interventionsordnung DOK regelt verbindlich die konkrete Vorgehensweise im Verdachts- oder Beschwerdefall. Ergänzt wird diese durch die „Verhaltensempfehlung bei Verdachtsfällen von sexuellem Missbrauch“ (Anhang A1) und dem dazugehörigen „Dokumentationsbogen“ (Anhang A2). Verhaltensempfehlung und Dokumentationsbogen sind integraler Teil des vorliegenden Schutzkonzepts.

Mit dem Schutzkonzept wird ein transparenter und nachvollziehbarer Standard definiert; eine regelmäßige Überprüfung (Evaluation) und Weiterentwicklung – gemäß Rahmenordnung Prävention spätestens nach fünf Jahren – sind vorgesehen.

  1. Risikoanalyse

Gemäß Rahmenordnung Prävention müssen „unterschiedliche Bedarfs- und Gefährdungslagen […] bei allen Präventionsmaßnamen angemessen berücksichtigt werden.“[6] Das institutionelle Schutzkonzept des CTS Berlin wurde folglich auf der Grundlage einer vorangegangenen Risikoanalyse entwickelt.

Die am CTS Berlin Studierenden sind in der Regel über 18 Jahre alt. Gleichwohl können in einigen Bereichen des CTS Berlin – vor allem im Studienjahr für Abiturient:innen – Lehrende und Mitarbeiter:innen des CTS Berlin sowie auf Honorarbasis bzw. im Ehrenamt für den CTS Berlin tätige (volljährige) Personen, Ordensangehörige, aber auch bei einem Drittunternehmen Angestellte, teilweise auch Auszubildende in der Verwaltung, bisweilen mit Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen in Kontakt sein. Das gilt auch für die dem CTS Berlin zugeordneten Wohnangebote. Zudem können an offenen Bildungs- und Transferveranstaltungen des CTS Berlin auch Studierende, Lehrende, Mitarbeiter:innen des CTS Berlin wie auch Gäste mit ihren Kindern teilnehmen.

Die Leitung des CTS Berlin ist sich darüber im Klaren, dass es in den erwähnten Tätigkeitskontexten auch zu Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnissen kommen kann, die kritisch in den Blick genommen werden müssen. Ein solches besonderes Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis kann auch im seelsorglichen Zusammenhang – z.B. bei der geistlichen Begleitung – oder im Rahmen der tutoriellen (Gesprächs- und Coaching-) Angebote, die der CTS Berlin seinen Studierenden macht, außerdem bei Menschen mit Behinderung aufgrund von Gebrechlichkeit oder Wehrlosigkeit aufgrund einer Erkrankung, entstehen.

  1. Begriffsbestimmungen

Um präventiv handeln zu können, ist es wichtig, die (potenziellen) Übergriffe und Handlungen einzuordnen.

Den weiteren Ausführungen dieses Schutzkonzepts sollen daher die gängigen Begriffsbestimmungen von sexualisierter Gewalt vorangestellt werden.[7]

Grundsätzlich ist zwischen:

  • Grenzverletzungen,
  • sexuellen Übergriffen und
  • strafrechtlich relevanten Formen sexualisierter Gewalt

zu unterscheiden.

3.1 Grenzverletzungen

Der Begriff „Grenzverletzung“ umschreibt ein einmaliges oder seltenes unangemessenes Verhalten. Ob eine Grenzverletzung aus Gedankenlosigkeit, unwissentlich, versehentlich oder absichtlich stattgefunden hat, ist von außen nicht immer eindeutig erkennbar. Einer Person muss die Unangemessenheit des eigenen Verhaltens nicht bewusst sein. Deswegen ist es notwendig, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu einer entsprechenden Bewertung und entsprechenden Konsequenzen zu kommen.

Dabei ist die Unangemessenheit des Verhaltens nicht nur von objektiven Kriterien, sondern auch vom subjektiven Erleben der oder des Betroffenen abhängig. Grenzverletzungen sind häufig die Folge fachlicher bzw. persönlicher Unzulänglichkeiten einzelner Personen oder eines Mangels an konkreten Regeln und Strukturen.

Beispiele für Grenzverletzungen sind:

  • eine nicht gewollte Umarmung,
  • die unbedachte Verwendung von Kosenamen wie „Schatz“ oder „Süße / Süßer“,
  • eine versehentliche unangenehme Berührung,
  • eine unbedachte verletzende Bemerkung,
  • unerwünschtes Betreten eines Zimmers oder des Waschraums.

3.2 Sexuelle Übergriffe

Sexuelle Übergriffe sind Verletzungen der Intimsphäre eines Menschen, die nicht zufällig passieren oder aus Versehen, sondern mit Absicht oder billigend in Kauf genommen werden.

Ein Übergriff liegt auch dann vor, wenn die oder der Betroffene den Übergriff nicht als persönliche Verletzung erlebt, entscheidend ist die hinter dem Übergriff liegende Absicht.

Abwehrende Reaktionen der Betroffenen werden bei Übergriffen ebenso missachtet wie Kritik von Dritten. In einigen Fällen sind sexuelle Übergriffe ein strategisches Vorgehen zur Vorbereitung strafrechtlich relevanter Formen sexualisierter Gewalt. Sie gehören zu den typischen Strategien, mit denen insbesondere erwachsene Täter:innen testen, in wie weit sie ihre Opfer manipulieren und gefügig machen können.

Der Begriff „Sexueller Übergriff“ findet auch im Strafrecht Verwendung, bezeichnet dort jedoch sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person (§177 Abs. 1 Strafgesetzbuch). Die im vorliegenden Schutzkonzept verwendete sozialwissenschaftliche Definition meint Übergriffe unterhalb der Strafbarkeit.

Beispiele für sexuelle Übergriffe sind:

  • wiederholte, nur vermeintlich zufällige Berührungen der Brust oder der Genitalien, z. B. bei unbegründeten Pflegehandlungen, Hilfestellungen im Sport oder beim Spielen,
  • Hose herunterziehen, Bikini öffnen, Grapschen,
  • anzügliche sexualbezogene Bemerkungen – auch in sozialen Medien,
  • Voyeurismus,
  • Anleitung zu sexualisierten Spielen oder Mutproben,
  • aufdringliche Nähe und intimes Ausfragen.

3.3 Strafrechtlich relevante Formen sexualisierter Gewalt

Strafbare sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen umfassen Handlungen, die die „sexuelle Selbstbestimmung“ eines Menschen verletzen. Straftaten sind sexuelle Handlungen, die gegen den Willen der Betroffenen vorgenommen werden, aber auch solche, bei denen Täter oder Täterin ein scheinbares Einvernehmen unter Ausnutzung der fehlenden Einwilligungsfähigkeit des oder der Betroffenen und/oder seiner/ihrer Machtposition herbeiführt.

Bei den Straftaten handelt es sich insbesondere um Handlungen nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) sowie weitere sexualbezogene Straftaten. Insbesondere sind die Verletzung der Fürsorge– oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB), Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174–184 StGB), Misshandlungen von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) und Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232–236 StGB) strafrechtlich relevant .

Zudem handelt es sich um kirchliche Delikte nach can. 1395 § 2 CIC in Verbindung mit Art. 6 § 1 SST[8], nach can. 1387 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 4 SST wie auch nach Art 4 § 1 n. 1 SST in Verbindung mit can. 1378 § 1 CIC, soweit sie an Minderjährigen oder an Personen, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, begangen werden, und auf Handlungen nach Art. 1 § 1 a) VeL[9].

Diese Auflistung der Straftaten ist nicht abschließend.

Beispiele für strafbare sexualbezogene Handlungen sind:

  • sexuelle Handlung eines Erwachsenen oder Jugendlichen an oder vor Kindern auch vor laufender Kamera, in Chaträumen oder per Skype,
  • Erwachsene und Jugendliche, die sexuelle Handlungen von Kindern und Schutzbefohlenen an sich vornehmen lassen,
  • Aufnahme, Konsum, Eigenbesitz oder Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen (kinderpornographisches Material),
  • Sexuelle Belästigung,
  • Heimliche intime Aufnahme („Upskirting“) oder Verbreitung von sexualisiertem Bildmaterial ohne Zustimmung der Aufgenommenen, auch als Mittel zur Erpressung („Sextortion“),
  • Exhibitionismus,
  • versuchte oder vollendete vaginale, anale oder orale Vergewaltigung.

Bei Kindern unter 14 Jahren ist jede sexuelle Handlung strafbar.

Die grundsätzliche Strafbarkeit gilt auch für sexuelle Handlungen mit minderjährigen Schutzbefohlenen, also denjenigen Kindern und Jugendlichen, die im pastoralen oder erzieherischen sowie im betreuenden, beratenden oder pflegenden Kontext anvertraut wurden und bei denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Ausnutzung dieser Abhängigkeit ist auch dann strafbar, wenn die Initiative von einem oder einer anvertrauten Minderjährigen ausgehen sollte.

Strafbar sind zudem sexuelle Handlungen von Fachkräften gegenüber schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses bzw. bei Abhängigkeit, Krankheit oder Behinderung, egal ob sie mit Einwilligung, ohne Einwilligung oder gegen den ausdrücklichen Willen der Betroffenen stattfinden.

  1. Personalauswahl und -entwicklung sowie Beauftragung von Ehrenamtlichen und Honorarkräften

4.1 Sensibilisierung in den Personalgewinnungsverfahren

In Übereinstimmung mit den Vorgaben der Rahmenordnung Prävention (RahmenO § 3 Abs. 1) wird die Bedeutung, die die Prävention sexualisierter Gewalt für den CTS Berlin einnimmt, bereits in den Personalgewinnungsverfahren für neue Mitarbeiter:innen verdeutlicht. Im Vorstellungsgespräch, während der Einarbeitungszeit sowie in regelmäßig stattfindenden Personalgesprächen mit den Beschäftigten in allen Bereichen des CTS Berlin sprechen die Personalverantwortlichen präventionsrelevante Themen an.

Die Mitarbeiter:innen mit Personalverantwortung werden hierzu im Rahmen von Präventionsschulungen entsprechend sensibilisiert und qualifiziert.

4.2 Erweitertes Führungszeugnis

Alle Beschäftigten des CTS Berlin müssen vor der Einstellung ein erweitertes (polizeiliches) Führungszeugnis (eFZ) vorlegen.

Das Ergebnis der Einsichtnahme in das eFZ durch die/den Personalverantwortliche:n des Anstellungsträgers muss dokumentiert und in der Personalakte hinterlegt werden. Eine Wiedervorlage ist alle fünf Jahre notwendig. Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin des CTS Berlin zeichnet für die Umsetzung dieser Vorschrift verantwortlich.

Bei einschlägigen Einträgen im eFZ ist eine Beschäftigung der betreffenden Person ausgeschlossen.

Bei ehrenamtlich tätigen Personen und Honorarkräften ab 18 Jahren verlangt der CTS Berlin auf der Grundlage der erfolgten Risikoanalyse kein eFZ, ausgenommen sie betreuen regelmäßig Minderjährige oder sie leiten oder begleiten Veranstaltungen mit Übernachtung. Ausschlaggebend für die Verpflichtung zur Vorlage eines eFZ sind die Art, Dauer und Intensität des Kontakts mit Minderjährigen (§ 72a Abs. 1 SGB, Buch VIII).

Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin des CTS Berlin zeichnet für die Umsetzung dieser Vorschrift verantwortlich.

Alle Beschäftigten und ehrenamtlich tätigen Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit am CTS Berlin eine Leitungsfunktion in Arbeitsfeldern mit Minderjährigen oder erwachsenen Schutzbefohlenen ausüben, oder Kinder/Jugendliche oder erwachsene Schutzbefohlene beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden, pflegen oder vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben, müssen eine Selbstauskunftserklärung (Anlage A3) beibringen, mit der die betreffende Person versichert, dass sie nicht wegen einer Straftat nach § 72a Abs. 1 SGB verurteilt worden ist.

Die unterzeichnete Erklärung wird in die Personalakte aufgenommen.

Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin des CTS Berlin zeichnet für die Umsetzung dieser Vorschrift verantwortlich.

4.3 Präventionsschulungen

Für die Beschäftigten des CTS Berlin werden regelmäßig Schulungen zu Fragen der Prävention sexualisierter Gewalt durchgeführt oder angeboten.

Die Prävention gegen sexualisierte Gewalt erfordert Grundkenntnisse und weiterführende Kompetenzen insbesondere zu Fragen von:

  • angemessener Nähe und Distanz,
  • Kommunikations- und Konfliktfähigkeit,
  • eigener emotionaler und sozialer Kompetenz,
  • Psychodynamiken Betroffener,
  • Strategien von Tätern,
  • (digitalen) Medien als Schutz- und Gefahrenraum/Medienkompetenz,
  • Dynamiken in Institutionen mit asymmetrischen Machtbeziehungen sowie begünstigenden institutionellen Strukturen,
  • Straftatbeständen und kriminologischen Ansätzen sowie weiteren einschlägigen rechtlichen Bestimmungen,
  • notwendigen und angemessenen Hilfen für Betroffene, ihr Umfeld und die betroffenen Institutionen,
  • sexualisierter Gewalt von Kindern, Jugendlichen (Peer Gewalt) und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen an anderen Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen,
  • Schnittstellenthemen wie z. B. Sexualpädagogik oder sexuelle Bildung sowie geschlechter- und kultursensible Bildung,
  • Spezifischen kirchlichen Normen im Bereich sexualisierter Gewalt,
  • regionalen fachlichen Vernetzungsmöglichkeiten mit dem Ziel eigener Vernetzung.

Die Teilnahme an einer mindestens acht-stündigen Schulungen ist grundsätzlich für alle Mitarbeiter:innen in einem Anstellungs- oder Gestellungsverhältnis verpflichtend. Darüber hinaus sind auch alle Honorarkräfte und ehrenamtlichen Mitarbeitenden verpflichtet, an einer mindestens acht-stündigen Schulung teilzunehmen. Der CTS Berlin trägt besonders dafür Sorge, dass auch die Geistlichen Begleiter:innen, die für den CTS Berlin tätig sind, Präventionsschulungen absolvieren.

In Absprache mit den die Präventionsschulungen leitenden externen Referent:innen finden die in der Rahmenordnung Prävention geforderten Grundkenntnisse und weiterführenden Kompetenzen (RahmenO § 3 Abs. 6) zielgruppengerecht und aufgabenbezogen Berücksichtigung.

Der Nachweis einer Schulungsteilnahme wird vom Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin des CTS Berlin in der Personalakte dokumentiert. Ihm/ihr obliegt es ebenso, regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre entsprechende Schulungen zu organisieren und anzubieten.

  1. Verhaltenskodex

Der CTS versteht sich als Ort der Kirche. Als ein solcher Kirchort orientiert der CTS Berlin sein Handeln am christlichen Menschenbild, wonach die Unantastbarkeit der Würde und Integrität der menschlichen Person zentral ist. Als kirchlicher Arbeitgeber und als Teil der Institution Kirche ist sich der CTS Berlin seiner besonderen Vorbildfunktion bewusst. Durch eine achtsame und selbstreflektierte/-kritische Haltung will der CTS Berlin für eine optimale Prävention in all seinen Tätigkeitsbereichen sorgen.

Im CTS Berlin ist daher ein Verhaltenskodex formuliert worden, der Orientierung für adäquates Verhalten gibt sowie eine Kultur der Achtsamkeit und des Respekts vor den Grenzen des Anderen fördert. Dieser Verhaltenskodex hat zudem zum Ziel, potentiellen Täter:innen die Anknüpfungspunkte zu entziehen, in dem Regelungen für sensible Nah- und Abhängigkeitssituationen vereinbart werden.

Der Verhaltenskodex ist im Sinne einer Selbstverpflichtung von allen Beschäftigten des CTS Berlin durch Unterzeichnung anzuerkennen (Anhang A4).[10] Das unterzeichnete Dokument wird in der Personalakte hinterlegt.

Auch die ehrenamtlich im CTS Berlin tätigen Personen verpflichten sich selbst dazu, den Verhaltenskodex zu unterzeichnen; dies schließt auch volljährige Studierende ein, die sich in ehrenamtlicher Funktion im CTS Berlin engagieren (Anhang A4).[11]

Die Pflicht zur Unterzeichnung des Verhaltenskodex umfasst auch Personen, die als Honorarkräfte auf Veranstaltungen des CTS Berlin betreuenden oder begleitenden Kontakt zu Minderjährigen und schutz- oder hilfsbedürftigen Erwachsenen haben (Anhang A4).

Der Verhaltenskodex ist auf der Webseite des CTS Berlin veröffentlicht.

  1. Weitere präventive Maßnahmen

6.1 Einzelgespräche

Einzelgespräche finden nur in dafür geeigneten Räumlichkeiten statt. Diese sollten von außen einsehbar sein; wenn dies nicht möglich ist, sind Räumlichkeiten zu wählen, die jederzeit extern zugänglich sind.

Gespräche mit Studienbewerber:innen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, finden nicht als Einzelgespräche statt. Wenn in Einzelfällen Ausnahmen geboten sind, dann sind die Gründe hierfür schriftlich festzuhalten und die Leitung vorab oder unmittelbar danach zu informieren.

6.2 Sensibilisierung für die Präventionsmaßnahmen

Die für die Durchführung von Veranstaltungen und Programmangeboten Verantwortlichen tragen dafür Sorge, dass alle Beteiligten bereits vor den jeweiligen Veranstaltungen auf das institutionelle Schutzkonzept des CTS Berlin hingewiesen werden. Dies soll schon im Vorfeld zu einer Sensibilisierung beitragen und eine Kultur der Achtsamkeit und des gegenseitigen Respekts fördern.

  1. Vorgehensweise im Verdachtsfall

Der CTS Berlin ermutigt ausdrücklich alle Studierenden, Lehrenden und Forschenden sowie alle für den CTS Berlin tätigen Personen, Verdachtsfälle, die in der Perspektive dieses Schutzkonzepts als relevant erscheinen, anzusprechen und offenzulegen.

Hierzu stehen im CTS Berlin folgende Ansprechpartner zur Verfügung:

  • der Gründungsbeauftragte des CTS Berlin,
  • der Trägervereinsvorstand des CTS Berlin.

Alle Beschäftigten im kirchlichen Dienst haben unverzüglich die zuständige Person der Leitungsebene der Institution, bei der sie beschäftigt sind, oder die beauftragten externen Ansprechpersonen über einen Verdacht auf Handlungen im Sinne der Nr. 2 dieser Ordnung, der ihnen im dienstlichen Kontext zur Kenntnis gelangt ist, zu informieren. Dasselbe gilt, wenn sie über die Einleitung oder das Ergebnis eines laufenden Ermittlungsverfahrens oder über eine erfolgte Verurteilung im dienstlichen Kontext Kenntnis erlangen. Wurde die Person der Leitungsebene informiert, gibt diese die Information unverzüglich an die beauftragte Ansprechperson weiter.

Im Rahmen der akademischen Trägerschaft des CTS Berlin durch die PTH Münster können im Verdachts- oder Beschwerdefall folgende von der Deutschen Kapuzinerprovinz beauftragten externen Ansprechpersonen für Betroffene von sexuellem Missbrauch kontaktiert werden:

  • Dr. Martin Miebach, Rechtsanwalt

Pacellistraße 4, 80333 München

Tel. +49 (0) 89. 9545 37–130

Fax. +49 (0) 89. 9545 37–131

zvronpu@oqe-yrtny.qr,

  • Barbara Wittel, Diplom-Pädagogin, Supervisorin (DGSV), Paar- und Sexualtherapeutin (DGSF)

Grawertstraße 18, 48147 Münster

Tel. +49 (0) 151.4160 4241

jvggry@ormvruhatfjrexfgngg-zhrafgre.qr.

Alle Beschäftigten des CTS Berlin sind gemäß der Interventionsordnung DOK Nr. 11 dazu verpflichtet, Verdachtsfälle der Leitung bzw. dem Vereinsvorstand des CTS Berlin oder den oben genannten Ansprechpersonen zu melden, die diese Meldung an die unabhängigen Ansprechpersonen im Erzbistum Berlin weiterleiten.

Der CTS Berlin bietet interne Beratungsmöglichkeiten an. Ansprechpartner ist:

  • bei der Deutschen Kapuzinerprovinz der Präventionsbeauftragte: 

Br. Marinus Parzinger OFMCap
Br. Konrad-Platz 5, 84503 Altötting
Tel.: +49 (0) 8671983–0
Fax: +49 (0) 8671983–100
znevahf.cnemvatre@xnchmvare.bet

Für eine externe Beratung verweisen wir auf die Hotline sexueller Missbrauch (kostenfrei und anonym) der unabhängigen Beauftragten der Bundesregierung für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (https://beauftragte-missbrauch.de/) Tel.: 0800 22 55 530.

Das Vorgehen im Verdachts- oder Beschwerdefall erfolgt dabei stets im Rahmen der von der Interventionsordnung DOK definierten Verfahrensweise.

Alle Vorfälle einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz (zwischen den Beschäftigten) werden durch das AGG (allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) geregelt. Ansprechperson dafür ist die/der Gleichstellungsbeauftragte des CTS Berlin (vgl. Website).

  1. Qualitätsmanagement

Der CTS Berlin wie auch seine Aktivitäten werden einem Qualitätsmanagement (QM) unterzogen. umgesetzt. Die Entwicklung des institutionellen Schutzkonzepts ist Teil dieses umfassenden QM-Ansatzes. Die zuständige Person ist der Website des CTS Berlin zu entnehmen.

In Übereinstimmung mit den Vorgaben der Rahmenordnung Prävention (§ 3 Abs. 5) und als Element des praktizierten QM-Ansatzes wird der CTS Berlin dafür Sorge tragen, dass im Zuge der kritischen Auswertung eines Vorfalls oder eines Verdachts das vorliegende Schutzkonzept geprüft und ggf. entsprechend angepasst bzw. weiterentwickelt wird.

Der CTS Berlin befolgt ein Anliegen- und Beschwerdemanagement, in dem Mitarbeitende, Teilnehmende, Betreute ihre Anliegen und Beschwerden vorbringen, eine ernsthafte Auseinandersetzung damit erwarten können und eine Rückmeldung erhalten. Das Anliegen- und Beschwerdemanagement ist Ausdruck einer lernenden Institution und achtsamen Einrichtungs- und Leitungskultur.

Das Institutionelle Schutzkonzept des CTS Berlin wird spätestens nach fünf Jahren evaluiert und ggfls. überarbeitet. Dabei werden die Erfahrung von Betroffenen berücksichtigt.

  1. Inkraftsetzung

Das Institutionelle Schutzkonzept des CTS Berlin einschließlich der Anhänge 1 bis 5 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25. April 2022 mitsamt den erwähnten Anhängen 1 bis 4 in Kraft gesetzt.


[1]      Vgl. https://www.orden.de/fileadmin/user_upload/Ordnung_fuer_den_Umgang_mit_sexuellem_Missbrauch_der_Ordensgemeinschaften.pdf [Abruf: 15.04.2022], § 3 Abs. 2: „Die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung zum Verhaltenskodex ist verbindliche Voraussetzung für eine Anstellung, Weiterbeschäftigung sowie auch für eine Beauftragung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit“. Gemäß RahmenO, § 3 Abs. 3, wird der Verhaltenskodex als Dienstanweisung erlassen.

[2]      RahmenO, Präambel.

[3]      Ebd.

[4]      Vgl. https://www.orden.de/fileadmin/user_upload/Ordnung_fuer_den_Umgang_mit_sexuellem_Missbrauch_der_Ordensgemeinschaften.pdf [Abruf: 15.04.2022].

[5]      Vgl. https://www.kapuziner.de/praevention-und-missbrauch/ [Abruf: 15.04.2022].

[6]      RahmenO, Präambel.

[7]      Deutsche Bischofskonferenz, Handreichung „Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ (Rahmenordnung Prävention), 21.06.2021.

[8]      Papst Johannes Paul II, Motuproprio „Sacramentorum sanctitatis tutela“ (SST) vom 30.04.2001.

[9]      Papst Franziskus, Motuproprio „Vos estis lux mundi“ (VeL) vom 07.05.2019.

[10]    Gemäß RahmenO, § 3 Abs. 3, wird der Verhaltenskodex als Dienstanweisung erlassen.

[11]    Vgl. RahmenO, § 3 Abs. 2.

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